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Der Zoll und die Yacht 15.08.2012
Yachteigner aus EU-Ländern haben ihre unversteuerten Boote in türkischen Marinas liegen und sind verunsichert wenn sie im Internet lesen, welche "Ängste" an der Adriaküste kursieren, weil Kroatien ab 1. Juli 2013 in die EU aufgenommen wird. Dort liegen viele unversteuerte Yachten aus EU-Ländern, die ab dann zur Mehrwetsteuer-Nachzahlung verpflichtet sind. So kommt immer wieder die Frage auf, ob man denn sorglos von Rhodos nach Patmos segeln könne oder ob man irgendwann irgendwo vom griechischen Zoll aufgebracht und zur Kasse gebeten werde. Generell herrscht Unsicherheit auch darüber, wie eine Segelyacht zoll- und steuerrechtlich behandelt wird, wenn man mit seiner in einem EU-Land gekauften Yacht nach längerem Außenaufenthalt in die EU zurückkehrt. Thomas Berger hat vor Jahren das Thema grundsätzlich recherchiert. Wir veröffentlichen hier mit seiner Erlaubnis das Ergebnis. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich einzelne Zollpositionen zwischenzeitlich geändert haben können. Man erkundige sich im Einzelfall jeweils aktuell.
Zoll, Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Der Haken an der Sache Diese 3-Jahres-Frist kann man logischerweise umgehen, indem man die Ware vor Ablauf der 3 Jahre wieder in die EU verbringt, und dazu zählen auch Überseegebiete mancher EU-Staaten. Welche Überseegebiete dazu geeignet sind, ist ein wenig umstritten - glücklicherweise aber spielt dies für Langzeitsegler keine große Rolle, so dass dieser Punkt hier nicht vertieft werden muss. Der freundliche Zöllner
Leider hat man keinen Rechtsanspruch auf diese Regelung, da diese ausdrücklich in das persönliche Ermessen des Zöllners fällt. Aber die gute Nachricht vom Zollamt Cuxhaven ist diese: ausnahmslos immer wurde bisher bei der Heimkehr eines Langzeitsegler dieser Ermessensspielraum zu Gunsten des Heimkehrers genutzt. Falls dennoch einmal einem Segler bei seiner Rückkehr nach über 3 Jahren Abwesenheit aus EU-Gewässern dieser Ermessensspielraum nicht zugute käme (nochmals: bisher ist weder in Deutschland noch im EU-Ausland ein solcher Fall bekannt geworden), dann bliebe ihm leider nur der Rechtsweg. Es wäre für diesen hoffentlich nie eintretenden Präzedenzfall zu wünschen, dass TO und/oder andere Organisationen dem Segler dann juristischen Beistand zur Seite stellten. Die glückliche Heimkehr
Selbstverständlich empfiehlt es sich, schon vor einer Reise den Steuerstatus von Schiff und Ausrüstung durch Kaufverträge, Einfuhrpapiere usw gut zu dokumentieren, und sich diesen Status möglichst auch von einem Zollamt bestätigen zu lassen. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, kann es natürlich nicht schaden, auch unterwegs alle Unterlagen zu archivieren, die das Anlaufen von Überseegebieten von EU-Staaten belegen. Dann wird man aller Voraussicht nach auch bei einer Rückkehr nach vielen Jahren keine Probleme mit dem freundlichen Zöllner bekommen.
Der ADAC hat in einem PDF-Dokument das Wichtigste zur Umsatzsteuer für Boote innerhalb der EU zusammengestellt: klick Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat ein Merkblatt der deutschen Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen herausgegeben: klick Aufschlussreich ist auch der Bericht in boote vom 20.4.2012 "Mehrwertsteuer: Was Eigner wissen müssen": klick |
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