Der Insider
Unklarheit besteht weiter: Charteryachten aus Griechenland in der Türkei
18.3.2010

Wie im September 2009 spekuliert wurde, gab es Überlegungen Charteryachten unter europäischer, z.B. griechischer Flagge ab 2010 die Einreise zu verwehren, wenn sie nicht über eine türkische Charterlizenz verfügen. Nun wird unter der Hand geraunt, dass diese Regel eventuell doch nicht zur Anwendung komme. Stattdessen könne einen Personensteuer erhoben werden, die beim Einklarieren fällig werde und pro Person bei 15 US-$ liege.

Ob dies wirklich der letzte Stand ist, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich müssen erst einige Charteryachten mit griechischer Flagge in Marmaris oder Bodrum einklarieren. Dann werden wir wissen, mit welchen "Spielregeln" in dieser Saison zu rechnen ist. Hoffen wir nur, dass umgekehrt die Griechen nicht auf ähnliche Gedanken kommen, und Charteryachten aus der Türkei die Einreise verweigern... oder sie mit hohen Kopfpauschalen belegen. Wir werden weiter berichten.



Gerücht: Ab 2010 keine Charteryachten aus dem Ausland in türkischen Gewässern???
10.9.2010

Die türkischen Behörden haben offenbar eine neue Regel verabschiedet, demzufolge es Charteryachten unter griechischer oder anderer europäischer Flagge in Zukunft nicht mehr gestattet sein soll, an der türkischen Küste zu segeln. Yachten, die aus europäischen Gewässern kommen und eindeutig als Charteryachten ausgemacht werden (keine türkische Charterlizenz und Eigner nicht an Bord), müssten demnach den Hafen, den sie zum Einklarieren angelaufen haben, wieder in Richtung Europa verlassen - so das Gerücht. Umgekehrt können Charteryachten aus der Türkei nach wie vor in griechischen Gewässern einklarieren und uneingeschränkt segeln.



Bisher war es so:

Charteryachten aus Griechenland segeln in der Türkei - und umgekehrt
04.04.2007

Die Praxis war in den letzten drei Jahren so, dass griechische Charteryachten unter griechischer Flagge in der Türkei segeln konnten, wenn sie offiziell in einem türkischen Port of Entry einklariert hatten und dort das gleiche Prozedere absolvierten wie Eigneryachten.

Allerdings wurden nicht in allen türkischen Häfen diese Regeln gleichermaßen angewendet - mancher Zöllner hat Chartryachten unter griechischer Flagge abgwiesen und nach Griechenland zurück geschickt. Man erkundige sich vorher bei seiner Charterbasis über das jeweils angewandte Procedere. Unter diesem Vorbehalt gilt das Folgende:

Der Unterschied gegenüber Privatyachten besteht darin, dass neben der Gebühr für das Transitlog (gilt nur für diesen Törn und kostete bisher 30 $ beim Hafenamt), beim Hafenmeister zusützlich pro Person 10 $ zu bezahlen sind und je nach Nettotonnage der Yacht eine sogenannte Leuchtturmgebühr. Diese liegt bei Yachten über 10 Net-Ton pro anzulaufendem Hafen bei 5,80 YTL (= neue türk. Lira; Kurs Anfang April 07: 1 EUR = 1,80 YTL). Will die Yacht drei Häfen anlaufen, sind also 3 x 5,80 = 17,40 YTL zu bezahlen. Im weiteren Verlauf des Einklarierens muss das Transitlog beim Zoll, der Passpolizei und dem Hafen-Doktor abgestempelt werden. Dann kann man von einem türkischen Hafen zum nächsten und von Bucht zu Bucht segeln. Bisher gibt es zu Saisonbeginn keinerlei Anzeichen, dass sich an dieser Praxis etwas ändern würde.

Geht es zurück nach Griechenland wird das Prozedere rückwärts abgespult: Passpolizei, Zoll, Doktor und Hafenamt, und dort wiederum 10 $ pro Person - fertig. Diese Regel wird so in Marmaris angewendet. In anderen Häfen wird sie leicht variiert. Zum Beispiel werden in Bodrum 50 $ für das Transitlog berechnet und zusätzlich 20 $ für die Seehandelskammer (Deniz Ticaret Odasi) und eine geringe Gebühr beim Quarantäne-Doktor. Die Leuchtturmgebühr kann von Hafen zu Hafen etwas differieren. Manchmal wird eine Pauschale verlangt, manchmal pro Person gerechnet.

Dies war der Stand von 2006. Es gibt keine Anzeichen, dass es aktuell anders sein wird. Jedoch: nichts Genaues weiß man nie nicht!

Allerdings gibt es einen Hinweis vom Repräsentanten der Kreuzerabteilung des Deutschen Segler-Verbandes Yusuf Civelekoglu, der auf folgenden Auszug
vom Untersekretariat für Zollwesen aus dem Türkischen Staatsanzeiger Nummer 24575 vom 6. November 2001 hinweist, der offenbar nicht aufgehoben wurde. Möglicherweise gibt es hier eine Lücke zwischen einer staatlichen Bestimmung und deren Handhabung in der Praxis:
(...)
Artikel 6: Vorgänge für fremdbeflaggte Yachten, die das türkische Zollgebiet betreten oder das Gebiet verlassen sind folgenderweise in der Yachterfassungsurkunde für türkische Häfen zu erfassen:

(...) Kapitäne können, bei Abwesentheit des Yachteigners die Yacht zum Fahrtenkreuzen [in türkischen Gewaessern], zu sportlichen Tätigkeiten oder zur Vergnügung nicht einsetzen. Sollte aufgrund schriftlicher Anweisungen oder aufgrund einer Faksimileanweisungen des Yachteigners, der Yachteigner selbst oder dessen/deren Familie von oder zu einem anderen [türkischen] Hafen überführt werden, so ist eine Fahrtengenehmigung vom Hafenmeister einzuholen. In diesen Fällen ist die Yacht ausschliesslich vom Kapitän zur Überführung einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen ist nach den Beschlüssen des Gesetzes zur Küstenfahrt Nummer 815 vorzugehen. (...) Quelle: www.basbakanlik.gov.tr/

Den vollen Text dieser zur Zeit gültigen Bestimmung kann man - schreibt Yusuf Civelekoglu - neben dem oben genannten Querverweis auch in seiner Web-Praesenz unter www.yachtworks.info/de/customs.html eine wörtliche Übersetzung des Volltextes in die deutsche Sprache unter www.yachtworks.info/de/customs.html finden.

Yusuf Civelekoglu - yachtWORKS Gazi Mustafa Kemal Bulvari 6-7 48960 Turgutreis/Bodrum, Turkey Tel +90 (252) 382 4445 Fax +90 (252) 382 7074 E-mail: yusuf@yachtworks.info Web: http://www.yachtworks.info


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